Singen im Chor macht Spaß

Satzung


§ 1  Name, Sitz und Vereinsjahr

Der Obermarkgräfler Chorverband e.V. (OMCV) hat seinen Sitz in Lörrach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. Er wurde am 16. Dezember 1883 als Obermarkgräfler Sängerbund in Binzen gegründet.

Das Vereinsjahr ist vom 1. November bis zum 31. Oktober.

 

§ 2  Zweck

Zweck des OMCV ist, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern. Er ist Mitglied des Badischen Chorverbandes e.V. (BCV) und des Deutschen Chorverbandes e.V. (DCV) und Bindeglied zwischen den angeschlossenen Vereinen und den beiden Dachverbänden.

Der OMCV ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

Der OMCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des OMCV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder von Organen OMCV und die mit Aufgaben zur Förderung des OMCV betrauten Personen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Pauschalierte Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen sind im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des OMCV zulässig.

Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der persönlichen Daten der Mitglieder werden durch die Datenschutzordnung des OMCV geregelt. Die Datenschutzordnung wird durch das Präsidium beschlossen.

 

§ 3  Mitgliedschaft

(1) Der OMCV hat nur korporative Mitglieder.

(2) Mitglieder des OMCV sind Vereine und Chöre.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium. Gibt dieses dem Antrag nicht statt, so ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjährlicher Kündigung durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium des OMCV zulässig.

- Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder das Ansehen des OMCV schädigen, können auf Antrag des Präsidiums des OMCV oder eines anderen Mitgliedes aus dem OMCV ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des OMCV. Eine Berufung bei der Mitgliederversammlung ist möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4  Organe

Organe des OMCV sind

                         Mitgliederversammlung und
                         Präsidium


§ 5  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder, an der das Präsidium des OMCV mit Stimmrecht teilnimmt.
Sie wird vom Präsidenten / von der Präsidentin geleitet.

(2) Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

(3) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
2. Wahl der Mitglieder des Präsidiums
3. Genehmigung des jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes
4. Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Präsidiums
5. Wahl von zwei Kassenprüfern
6. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes auf Aufnahme oder Ausschluss.
7. Erledigung der Anträge8. Beschluss über die Auflösung des OMCV.

(4) Die Einladung hat spätestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Sie erfolgt schriftlich.

(5) Anträge sind mindestens 1 Woche vor dem festgesetzten Termin dem Präsidium einzureichen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Kurzform zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und Protokollführer / Protokollführerin zu unterzeichnen.

(7) Mindestens die Hälfte der dem OMCV angeschlossenen Vereine und Chöre muss vertreten sein.

(8) Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung an­wesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereiterklärt hat, das Amt zu übernehmen, kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit der anwe­senden Stimmberechtigten beschließt, die Wahl geheim durchzuführen. Sind mehrere Bewerberinnen / Bewerber vorhanden, dann ist die Person gewählt, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.

10) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitglieder­versammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hier­über nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. 

 

§ 6  Präsidium

(1) Das Präsidium ist der Vorstand des OMCV.

(2) Es setzt sich zusammen aus:
Präsident / Präsidentin
2 Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen
Verbandschorleiter / Verbandschorleiterin
Schatzmeister / Schatzmeisterin
Schriftführer / Schriftführerin
Beisitzern / Beisitzerinnen nach besonderer Aufgabenverteilung

(3) Es wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Dauer seiner Amtszeit aus, so bestellt das Präsidium bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eine kommissarische Vertretung.

(5) Der OMCV wird vom Präsidenten / von der Präsidentin und von den Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen oder von 3 gleichberechtigten Mitgliedern des Präsidiums vertreten. Sie sind allein vertretungsberechtigt.

(6) Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich.

 

§ 7  Beiträge

Der OMCV erhebt aufgrund der vom BCV jährlich veranlassten Bestandserhebung Beiträge von den Mitgliedern. Diese enthalten die Beiträge für den BCV bzw. DCV die an diese weitergeleitet werden.

 

§ 8  Satzungsänderung

Änderung der Satzung müssen von einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel der gültigen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

§ 9  Auflösung

(1) Die Auflösung des OMCV ist von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung möglich.

Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen vertreten sein. Der Beschluss erfordert mindestens eine Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des OMCV oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des OMCV an den BCV bzw. DCV die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(3) Der Absatz 2 des § 9 kann nicht mehr verändert werden.
 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 06. November 1993 in Wittlingen,
geändert in der Mitgliederversammlung am 12. März 2000 in Grenzach-Wyhlen,
geändert in der Mitgliederversammlung am 11. November 2001 in Binzen,
geändert in der Mitgliederversammlung am 10. November 2006 in Rheinfelden-Degerfelden,
geändert in der Mitgliederversammlung am 05. November 2010 in Efringen-Kirchen
geändert in der Mitgliederversammlung am 04. November 2011 in Lörrach-Haagen
zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2022 in Lörrach-Hauingen.