Singen im Chor macht Spaß

Frühere Meldungen zu Corona

Die Corona-Verordnungen sind geändert. Nachstehende Informationen basieren nicht mehr auf der aktuell gültigen Rechtsgrundlage. Da diese Informationen angepasst trotzdem bei höherer Inzidenz hilfreich für die die Vereinsorganisation sein können, bleiben sie hier im Archiv veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte nach bestem Wissen, aber ohne Gewährleistung und unter Haftungsausschluss. Rechtliche Grundlagen und Auslegungen können sich kurzfristig ändern, weshalb die Aktualität nicht garantiert werden kann.


Erläuterungen (FAQ - Kulturbetrieb) zu den aktuellen Regelungen für den Kunst- und Kultur-Bereich vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg: hier 


Virtuelle Versammlungen bis Ende August 2022 erlaubt

Gute Nachrichten aus Berlin! Vereine können auch über den 31. Dezember 2021 hinaus virtuelle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen abhalten, ohne dass Ihre Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Der Bundestag hat eine entsprechende Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) am 7. September überraschend verlängert. Betroffen von der Änderung ist ausdrücklich § 5 des Gesetzes, der die Sonderregeln für Vereine enthält. 


Wie lange gelten die Sonderregeln für Vereine nun?
• Die Sonderregeln gelten bis zum 31. August 2022.

Was bedeutet dies ganz konkret?
• Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31. Dezember 2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt den Vereinen nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Satzung diese Form der Mitgliederversammlung noch nicht vorsieht.
• Auch virtuelle Vorstandssitzungen sind damit weiterhin möglich. Hintergrund: Sofern die Satzung Ihres Vereins nicht ausdrückliche Regelungen zum Abhalten und zur Beschlussfassung von Vorstandssitzungen enthält, gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für die Beschlussfassung und das Abhalten von Mitgliederversammlungen.
• Auch die Regelung, dass ein Vorstand im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen. Das hätte zur Folge gehabt, dass viele Vereine, die eine ähnliche Regelung nicht in der Satzung haben, möglicherweise zum 1. Januar 2022 ohne Vorstand dagestanden wären. Jene nämlich, bei denen
a) die satzungsgemäße Amtszeit des Vorstands bereits oder bis dahin abgelaufen ist und die
b) es nicht geschafft hätten, noch vor dem Jahreswechsel eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen zu organisieren oder überhaupt einen neuen Vorstand für anstehende Wahlen zu finden.

Doch Achtung:
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung: „Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“ Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.
Deshalb: Wenn Sie auch in Zukunft (über den 31. August 2022 hinaus) virtuell tagen möchten, passen Sie vor Laufzeitende des verlängerten Gesetzes (31 August 2022) Ihre Satzung an.

Quelle: Baden Vokal Nr. 10/2021

Chorproben: Ein Leitfaden zur risikoarmen Wiederaufnahme des Probenbetriebs

Die aktuellen Entwicklungen des Pandemie-Geschehens und die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie stetigen Öffnungsschritte in den einzelnen Bundesländern ermöglichen inzwischen eine umsichtige Wiederaufnahme von Chorproben. Hierzu werden im Folgenden einige Grundsteine für die Planung aufgezeigt. Wesentlich sind dabei diese fünf Eckpunkte:

1. Wo wird gesungen?

• Proben im Freien oder in geschlossenen Räumen?

Im Freien ist das Infektionsrisiko grundsätzlich geringer als in Innenräumen und deshalb ist das Proben dort stets zu favorisieren. Bei öffentlichen Plätzen ist unter anderem zu prüfen, ob eine Genehmigung der Stadt/der Kommune oder des Eigentümers nötig ist und wie sich das Bilden von Zuhörertrauben verhindern lässt. Auch auf privaten Flächen sind die aktuell gültigen Regularien für Treffen im privaten Raum zu beachten, außerdem ist auf die Umgebung und die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Bei Proben in geschlossenen Räumen ist das Infektionsrisiko grundsätzlich höher als im Freien. Hier muss auf Raumgröße, Wegführung und Lüftungssituation geachtet werden: Es empfehlen sich ein möglichst großer Raum mit hohen Decken (Raumgröße und Anzahl der SängerInnen bedingen sich), ein Wegeleitsystem für passende Sicherheitsabstände beim Betreten und Verlassen von Raum beziehungsweise Gebäude und regelmäßige Lüftungspausen sind zwingend einzuhalten. Die Gesamtprobenzeit ist möglichst kurz zu kalkulieren.

2. Teilnahmekriterien

•Wer und wie viele nehmen an den Proben teil?

Grundsätzlich nicht an der Probe teilnehmen sollten Personen, die positiv getestet oder als positiv eingestuft gelten, sich in Quarantäne befinden, Symptome einer Atemwegserkrankung zeigen bzw. anderweitig erkrankt sind. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus festgelegt worden, dass nur mit tagesaktuellem Testnachweis oder mit Impf- oder Genesungsnachweis geprobt werden darf. Dies ist der aktuellen Corona-Verordnung des Bundeslandes zu entnehmen. Die Anzahl der SängerInnen ist abhängig von der Größe des Probenraumes bzw. von der zur Verfügung stehenden Fläche (falls nicht von den örtlichen Behörden anders verordnet).

Zudem ist es ratsam, stets mit der gleichen festen Personengruppe zu proben. Dies reduziert die Kontakte der Chormitglieder untereinander und erleichtert die Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten.

3. AHA-L-Regeln

• Achten wir auf Alltagsmasken (FFP2-Masken), Hygieneetikette, Abstand und Lüften?

Alltagsmasken: Während des gesamten Aufenthaltes im Probengebäude sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung, bevorzugt eine FFP2-Maske, getragen werden. Die Maske ist mindestens bis zum Erreichen des eigenen Sitzplatzes zu tragen; auch während des Singens kann eine Maske getragen werden, dafür eignen sich FFP2-Masken mit einer Quernaht. Gleiches kann auf das Singen im Freien angewendet werden. Bei Durchfeuchtung der Maske muss diese sofort gewechselt werden. Einhalten der Hygieneetikette und Abstandgebote: Neben der gängigen Hygieneetikette kommt es generell vor allem auf eine durchgängige Wahrung des Sicherheitsabstands von radial eineinhalb Metern zu anderen Personen an. Dieses Abstandgebot gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Und für das Singen gilt: Zwischen den einzelnen Chormitgliedern ist ein seitlicher Abstand von mindestens eineinhalb Metern und in Singrichtung ein Mindestabstand von zwei Metern (besser zweieinhalb Metern) einzuhalten – auch hier sind im Einzelnen die Vorgaben der Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten! Um das Einhalten des Mindestabstandes zu erleichtern, kann es sinnvoll sein – insbesondere in Gebäuden und soweit dies die Gegebenheiten ermöglichen – ein Wegeleitsystem zu erstellen. Lüften ist einer der wichtigsten Faktoren, um das Ansteckungsrisiko in Innenräumen zu verringern. Ist keine Lüftungsanlage installiert, eignet sich das sogenannte Stoß- und Querlüften, um einen guten Luftaustausch zu ermöglichen. Die Häufigkeit und Lüftungsdauer ist abhängig von der Raumgröße, Personenanzahl sowie Größe und Anzahl der zu öffnenden Fenster. Um den Zeitpunkt des Lüftens zu ermitteln und die Wirkung der Lüftung zu kontrollieren, sind sogenannte CO2-Ampeln geeignet. EineN HygienebeauftragteN bestimmen: Dieses Amt im Rahmen der Vereinsarbeit dient dazu, sicheres Proben zu ermöglichen. Der oder die Hygienebeauftragte ist mitverantwortlich für die Erstellung eines Hygienekonzeptes und die Einhaltung der Hygienemaßnahmen vor, während und nach der Probe.

4. Kontaktnachverfolgung

• Dokumentieren wir unsere Proben?

Eine Dokumentation der Probenzeiten und Anwesenden dient der Nachverfolgung von Infektionsketten und muss zum Beispiel bei einem Corona-Fall dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden. Nach vier Wochen beziehungsweise nach Projektabschluss sind die Listen der Anwesenden DSGVO-konform zu vernichten. Zu den Bausteinen der Nachverfolgung generell gehören: Zuteilung fester Sitz- oder Stehplätze für jedeN SängerIn, Proben in der immer gleichen Gruppe, Erfassung der Anwesenheiten (per App oder Liste) sowie (Platz-)Dokumentation durch Probenfotos.

5. Hygienekonzept

Alle Maßnahmen, die ein Chor ergreift, sollten schriftlich festgehalten werden – dies ist dann das sogenannte Hygienekonzept. Gegebenenfalls muss das Konzept vom zuständigen Gesundheitsamt vor Ort abgenommen werden, dieses ist der aktuellen Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen. Sinnvoll ist, den SängerInnen das Hygienekonzept vor der ersten Probe zukommen zu lassen, damit bei der Probe jede und jeder über die Abläufe informiert ist. Zudem sollte zu Probenbeginn (zum Beispiel vom HygienebeauftragteN oder der Ensembleleitung) nochmal auf die Eckpunkte des Konzeptes hingewiesen werden.

WEITERE INFORMATIONEN:

Der vollständige Leitfaden sowie Informationen + Checkliste zum Proben in geschlossenen Räumen zum Download unter:
www.deutscher-chorverband.de/service/corona

Eine Übersicht über die jeweils gültigen Corona-Regelungen und Verordnungen sowie Informationen zu Hygienekonzepten finden sich über die neue Wissensplattform für die Amateurmusik:
www.frag-amu.de

Fragen rund um das Musizieren unter Pandemie-Bedingungen beantwortet das Kompetenznetzwerk Neustart Amateurmusik unter info@frag-amu.de und Tel. 030- 609 807 81 (Montag bis Freitag jeweils von 10-13 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 18-20 Uhr)

Quelle: Chorzeit Nr. 84 Juli/Aug. 2021


Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen

Das Kompetenznetzwerk "Neustart Amateurmusik" hat die Publikation "Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen" herausgegeben. Das hilfreiche Werk Version 1.0, Stand 21. April 2021 können Sie hier herunterladen.


Auf einen Blick: Wissenswerte (Sonder-)Regelungen für das Jahr 2021

Für das Jahr 2021 sind viele gesetzliche Regelungen verlängert worden, um gemeinnützige Vereine in Zeiten der Corona-Pandemie zu entlasten. Im Folgenden finden Sie die aktuellen Maßgaben rund um Gemeinnützigkeit, Mitgliedsbeiträge und (digitale) Versammlungen sowie zur GEMA-Sonderregelung im Überblick.

Die digitale Mitgliederversammlung ist (weiterhin) möglich
Die verhängten Kontakt- und Versammlungsverbote haben unmittelbare Auswirkungen auf viele Chorvereine und auf die Chorarbeit selbst. In den meisten Vereinssatzungen sind bislang ausschließlich persönliche Zusammenkünfte der Mitglieder als Kommunikations- und Beschlussverfahren vorgesehen, jedoch keine Alternativen. Das «Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht» schafft für Vereine ohne entsprechende Satzungsbestimmungen eine Rechtsgrundlage. Das Bundesjustizministerium hat diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Demnach können Mitgliederversammlungen auch im Jahr 2021 digital stattfinden. Das bedeutet für die Vereinsarbeit:

• Virtuelle Mitgliederversammlungen dürfen (in allen verfügbaren Formen) abgehalten werden und werden als beschlussfähig anerkannt.
• Vorstandsmitglieder können auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Wahl eines/einer NachfolgerIn im Amt bleiben.
• Mitgliederrechte sind über elektronische Kommunikationsmittel zu gewähren. So sind zum Beispiel digitale Wahlen anerkannt, um Abstimmungen im virtuellen Raum zu ermöglichen.
• Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern das Recht der schriftlichen Stimmabgabe (auch per Fax oder E-Mail) vor der eigentlichen Versammlung einzuräumen.

Praxistipps zur Planung und Durchführung einer digitalen Mitgliederversammlung sind in der Chorzeit Nr. 80, März 2021 zu finden.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen für Vereine
Nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom April 2020 wurde es gemeinnützlichkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 die ÜbungsleiterInnen- sowie die Ehrenamtspauschale auch ohne Ausübung der Tätigkeit weiterbezahlt wurden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Anmerkung: Diese Regelung greift nur für Zahlungen, die ohnehin geschuldet gewesen wären – also die auch ohne die Corona-Pandemie hätten geleistet werden müssen. Jetzt erst geschlossene Verträge erfüllen diesen Punkt hingegen nicht und sind daher von dieser Regelung ausgenommen. Das bedeutet für die Chorverbände und ihre Mitgliedschöre:

• Es ist dadurch möglich, die Pauschalen (Übungsleiter-Innen- sowie Ehrenamtspauschale) weiterzuzahlen, auch wenn die Personen pandemiebedingt aktuell nichts für den Verband oder Verein tun können.
• Für die beanstandungsfreie Weiterbezahlung von Honoraren an die Chorleitenden ist zu empfehlen, den Chorleitenden zumindest Nebenaufgaben (wie zum Beispiel Programme entwickeln, Noten einrichten und ähnliches) zu geben. Erbringt der/die Chorleitende gar keine Leistungen für den Chor, soll aber durch Weiterbezahlung für den Chor erhalten bleiben, sollte das Finanzamt vor Ort informiert werden. Dabei sollte verdeutlicht werden, dass die Zahlungen voll im Satzungszweck des Vereins liegen. Denn im Einzelfall obliegt die Entscheidung hier nach wie vor den Finanzämtern und Kommunen beziehungsweise den weiteren AnsprechpartnerInnen vor Ort.
• Bei angestellten ChorleiterInnen kann die Gehaltszahlung über das Kurzarbeitergeld fortgeführt werden, das 60 Prozent des Nettogehaltes ausmacht. Laut Erlass des Bundesfinanzministeriums ist eine Aufstockung (des Arbeitgebers) auf insgesamt 80 Prozent des Nettolohns zulässig. Eine Aufstockung auf 100 Prozent kann zulässig sein, wenn man dafür eine Begründung geben kann (zum Beispiel dass man den/die DirigentIn aufgrund des künstlerischen Profils oder der besonderen Qualifikationen für das Ensemble an den Verein binden möchte). Auch hier empfiehlt sich sicherheitshalber eine Rücksprache mit dem Finanzamt.

Hinweis: Die ÜbungsleiterInnenpauschale ist seit Januar 2021 auf 3.000 Euro jährlich angehoben worden. Die Ehrenamtspauschale beträgt ab Januar 2021 nun 840 Euro jährlich.

GEMA
Was gilt für Online-Proben?

Für digitale Proben, die über Plattformen wie Zoom, Skype oder Jamulus stattfinden, gilt: Wenn sich hier ausschließlich untereinander vernetzt wird, um zu üben, besteht keine Lizenz- und Meldepflicht bei der GEMA, sofern es sich nicht um einen frei öffentlich zugänglichen digitalen Raum handelt. Sollte die Probe allerdings als Ersatz für ein Konzert gedacht sein oder generell für externe TeilnehmerInnen online zugängig gemacht werden, handelt es sich um eine öffentliche Musiknutzung, die sowohl gemeldet als auch lizenziert werden muss.

Was gilt für das Streaming?
Es gilt grundsätzlich zwischen Livestreaming und Streaming on demand zu unterscheiden. Der Livestream steht nur für die Dauer des gesendeten Events zur Verfügung und transportiert dieses direkt in den digitalen Raum. Das sogenannte On-Demand-Format ist konstant verfügbar und für alle einsehbar, die darauf klicken.

Für alle Mitglieder des Deutschen Chorverbandes (DCV) gilt für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken der Gesamtvertrag, den der DCV mit der GEMA geschlossen hat. In der aktuellen Situation, in der der «normale» Choralltag nicht stattfinden kann, greift eine Sonderregelung: Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Krise abgesagt werden mussten und stattdessen als Livestream stattfinden, können mit dem GEMA-Anmeldebogen als Konzertveranstaltungen bei den DCV-Mitgliedsverbänden angemeldet werden. Wichtig ist der Hinweis, dass das Konzert coronabedingt als Livestreaming durchgeführt wird. Diese Regelung behält über den gesamten Zeitraum des Lockdowns in Deutschland seine Gültigkeit. Wird über eine Social-Media-Plattform (zum Beispiel Facebook, YouTube oder Instagram) gestreamt, mit der die GEMA einen Lizenzvertrag hat, fällt die Lizenzierungspflicht für einzelne NutzerInnen/LivestreamanbieterInnen weg. Eine Meldung bei der GEMA muss dennoch erfolgen. Wenn durch dieses Live-Event allerdings Einnahmen generiert werden, zum Beispiel durch Spenden oder einen Crowdfunding-Aufruf, ist dieser Livestream bei der GEMA zu lizenzieren. Das Streamen von bereits aufgeführten Werken oder Konzerten (On-Demand-Streaming) ist hingegen nach dem Tarif VR-OD 10 zu lizenzieren. Weitere Informationen sowie die Nachlassregelungen für Mitgliedsvereine des DCV sind hier zu finden:
www.deutscher-chorverband.de/service/gema

WEITERE INFORMATIONEN:
Einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen für Vereine im Jahr 2021:
www.vereinsrecht.de/neue-sonderregelungen-fuer-vereine.html

Weitere Informationen und Leitfäden rund um die digitale Sitzung: http://remix.medialepfade.org/

Grundsätzliches rund um das Thema Urheberrecht:
Chorzeit Nr. 69 (März 2020), S. 33 – 35

Grundlegendes rund um die Themen Urheberrecht und GEMA für die digitale Chorpraxis:
Chorzeit Nr. 72 (Juni 2020), S. 33 – 35

Wissenswertes rund um das Amateurmusizieren:
https://frag-amu.de

Quelle: Chorzeit April 2021

BCV-Coronahilfen

Vereinshilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg
Erfreuliches ist in BadenVokal Nr. 3/2021 zu lesen. Der BCV kann dem Vernehmen nach, auch in 2021 allen Mitgliedsvereinen wieder die Unterstützungsgelder des Landes Baden-Württemberg ausschütten, um die finanziellen Folgen durch Corona abzumildern. Wie letztes Jahr können die Vereine, je nach Chorgröße voraussichtlich wieder mit ⁣EUR 800, 1.100 oder 1.400 rechnen. Siehe hierzu auch:
CORONA-SOFORTHILFE - Land unterstützt Vereine der Breitenkultur

Übernahme der GEMA-Gebühren
Zur finanziellen Entlastung der Vereine hat das Präsidium des BCV beschlossen, die GEMA-Gebühren für die Chöre zu übernehmen. Die sonst am Jahresende übliche Berechnung der GEMA-Umlage entfällt somit.

Sonderzuschuss BCV
Der Badische Chorverband möchte seine Mitgliedsvereine unterstützen. Das Präsidium hat sich deshalb für einen Sonderzuschuss für außergewöhnliche Belastungen durch Corona entschieden und dafür im laufenden Jahr 60.000 Euro aus Eigenmitteln des Verbandes bereitgestellt. Wir denken z. B. an zusätzliche Mieten aufgrund eines anzumietenden Proberaums, wenn in der normalen Probenlokalität nicht geprobt werden darf, an Kosten für die Anschaffung von Plexiglas/Holz für Abschirmungen oder an andere Corona-bedingte Mehraufwendungen. Diese Hinweise sind nicht abschließend. Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag. Über die Höhe des Zuschusses wurde noch keine Entscheidung getroffen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Der Zuschussantrag "Außergewöhnliche Belastungen durch Corona" ist über die Homepage des BCV (bcvonline.de -> Vereine -> Zuschüsse) bis zum 30.November 2020 einzureichen. Die Belege senden Sie bitte an moritz.steinmetz@bcvonline.de Die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt voraussichtlich Ende dieses Jahres.
Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Anträge und verspätet eingereichte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.

Abweichend von den bisherigen Regelungen in § 32 BGB sind digitale bzw. virtuelle Vorstands- und Mitgliederversammlungen, auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung möglich. Dies ist in Art. 2 § 5 Abs. 2 des Covid-19-Abmilderungsgesetz geregelt.

Damit werden virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen einer Präsenzveranstaltung gleichgestellt und sind ohne Satzungsgrundlage sowie ohne Zustimmung aller Mitglieder möglich. In einer virtuellen Mitgliederversammlung können, wie bei einer schriftlichen Beschlussfassung, alle Vereinsangelegenheiten (Gremienwahlen, Feststellung des Jahresabschlusses etc.) beschlossen werden.

Auch für virtuelle Mitgliederversammlungen sind satzungsgemäße Einladungen und Protokoll der Sitzung notwendig. Die Einladung sollte die erforderlichen Zugangsdaten (Link, Einwahldaten etc.), sowie alle notwendigen Passwörter, Pins oder Codes zur Teilnahme an der virtuellen Sitzung enthalten. Außerdem sollte die Einladung die Abstimmungsmodalitäten bzw. Abstimmungssoftware enthalten. Sollte ein Verein diese technischen Voraussetzungen nicht leisten können, ist auch eine schriftliche Beschlussfassung möglich. In Art. 2 § 5 Abs. 2 des Covid-19-Abmilderungsgesetz ist dafür ebenfalls eine Vereinfachung geregelt.

Vorstandssitzungen

Notwendige Vorstandssitzungen sind gemäß den derzeitigen Ausgangssperre nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr als Präsenzsitzung möglich. Sie gelten als Veranstaltungen im Sinne der Corona-Verordnung. Bitte beachten Sie die daher die dort aufgestellten Anforderungen (insbesondere § 10) und stimmen Sie sich zusätzlich mit Ihrer Ordnungsbehörde vor Ort ab. Ferner sind Vorstandssitzungen als Online-Sitzung möglich. 

Mitgliederversammlung

Darf eine Mitgliederversammlung abgesagt werden?
Die Mitgliederversammlung darf nicht einfach entfallen. Sie kann aber verlegt werden (auch in das Jahr 2021), wenn dies unter Abwägung aller Umstände (Pandemielage, Satzung, aktuelle Vereinssituation) möglich ist. Die Mitgliederversammlung muss verlegt werden, wenn das Gesundheitsamt oder eine sonstige Behörde die Durchführung untersagt.
Aktuell sind notwendige Mitgliederversammlungen mit bis zu 100 Personen möglich, jedoch nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr. Es gelten die Regelungen der Corona-Verordnung, insbesondere § 10. Bitte stimmen Sie sich mit Ihrer Ordnungsbehörde vor Ort ab.
Über eine Verlegung der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zu informieren (sofern bereits eine Einladung zur Mitgliederversammlung ausgesprochen wurde ist die Verlegung auf die gleiche satzungsgemäße Art und Weise zu kommunizieren). Ferner sollten Sie die Mitglieder über den Stand der Vereinsgeschäfte und des -lebens in geeigneter Weise kurz informieren.

Wie wird eine Mitgliederversammlung verlegt?
Die Verlegung muss durch die für die Einladung zuständigen Personen bzw. Gremien erfolgen (siehe Satzung).
Anschließend müssen die Mitglieder informiert werden. Dies geschieht auf die gleiche Art wie die Einladung. Ist dies aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich (z. B. falls die Mitgliederversammlung über eine Veröffentlichung in einer Zeitung eingeladen wird), so müssen alle Mitglieder auf sonstige Art informiert werden. Unabhängig davon sollten alle Möglichkeiten der Information der Mitglieder ausgeschöpft werden.

Darf eine Mitgliederversammlung als Online-Versammlung durchgeführt werden?
Aufgrund gesetzlicher Übergangsregelungen können Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Daher sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten. Mitglieder können auch ihre Stimmen schriftlich vor Beginn der (virtuellen) Mitgliederversammlung abgeben. Diese Regelungen gelten auch für Mitgliederversammlungen im Jahr 2021.

Gibt es eine Möglichkeit der Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung?
Die Neuregelung für den Vereinsbereich sieht auch Erleichterungen für die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung, d. h. anstelle einer (virtuellen) Mitgliederversammlung, vor. Es soll ausreichen, die Stimme in Textform abzugeben, d. h. z. B. auch durch E-Mail oder Fax. Für die Beschlussfassung sollen nicht mehr die Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich sein. Für den Beschluss soll dieselbe Mehrheit wie für einen Beschluss, der in einer Mitgliederversammlung gefasst würde, ausreichen (siehe die bestehenden Satzungsvorgaben hierzu).
Zum Schutz der Mitglieder wird allerdings geregelt, dass
• alle Mitglieder zur Beteiligung eingeladen werden und
• der Beschluss nur wirksam zustande kommt, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder ihre Stimme bis zu dem vom Verein gesetzten Termin in Textform abgibt.
Die Regelung gilt auch für Beschlüsse, die im kommenden Jahr getroffen werden.

Was passiert, wenn die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen ist?
Aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Die Regelung gilt auch für im Jahr 2021 ablaufende Amtsperioden.

Bitte beachten Sie: Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage, wie insbesondere der Satzung, zu entscheiden sind.

Quelle: Badischer Sportbund

Recht und Versicherung in Corona-Zeiten

Viele Vorgaben gilt es zu beachten, Hygieneauflagen und -konzepte vorzuweisen, wenn gemeinsame Chorproben nach dem Lockdown wieder möglich werden. Doch stellen sich dann auch Fragen. Was ist, wenn es in einer Probe zu Ansteckungen mit dem Corona-Virus kommt, oder wenn trotz penibler Herangehensweise doch ein Detail im Hygieneplan vergessen worden ist? Dies beantwortet im folgenden Juristin Dr. Kiyomi von Frankenberg. Fragen zum Versicherungsschutz der ARAG für die Mitgliedschöre im Deutschen Chorverband erläutert Björn Bauer.

I. Zur aktuellen Rechtslage

Wer ist verantwortlich bei Verletzungen des Hygiene- bzw. Schutzkonzeptes?
Dem jeweiligen Verein obliegt die Verantwortung, die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Auflagen einzuhalten, um die Vereinstätigkeit ohne Gefährdung stattfinden zu lassen und in diesem Kontext Chorproben zu ermöglichen. Dazu zählen die Erarbeitung eines Hygienekonzeptes, die Belehrung der Mitglieder über die Maßnahmen wie Abstands-, Hygiene- und Lüftungsregelungen, ebenso wie die Ernennung eines oder einer Hygienebeauftragten (Achtung: Hier gelten die entsprechenden Regelungen je Bundesland). Darüber hinaus obliegt es jedoch auch der Verantwortung jedes einzelnen Vereinsmitglieds, für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen und sich gegebenenfalls selbst zu schützen.

Angenommen, es kommt während Proben oder Konzerten nachweislich zu Corona-Ansteckungen. Könnte mein Verein dann auf Schadensersatz verklagt werden?
Die schnelle Antwort: Nein. Anders wäre das nur, wenn man nicht sorgfältig mit den Hygienevorschriften umginge. Im Detail: Wer Proben oder Konzerte organisiert, muss darauf achten, dass dabei keine besonderen Gefahren für die Teilnehmenden entstehen. Man muss alles tun, was notwendig und zumutbar ist, damit durchschnittliche BesucherInnen oder MitspielerInnen nicht zu Schaden kommen. Dabei werden durchschnittlich vernünftige, aufmerksame und sorgfältige Personen vorausgesetzt. Der Verein muss also nur in Maßen auf sie aufpassen, denn schließlich ist jedeR auch immer für sich selbst verantwortlich. Gemessen daran muss der Verein alles tun, was zur Verhinderung von Schäden notwendig und zumutbar ist – aber nicht alles, was für die Sicherheit sinnvoll wäre. Beispielsweise könnte es sinnvoll sein, zusätzlich zu den Hygienevorschriften ein Luftfiltergerät anzuschaffen. Notwendig ist aber nur, die Hygienevorschriften zu befolgen.

Was können ProbenraumvermieterInnen in Corona-Zeiten verlangen?
VermieterInnen können nur verlangen, dass sich der Verein an die rechtlichen Vorgaben hält. Grundsätzlich ist man stets für die Schäden verantwortlich, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Beispielsweise ist allein der oder die VermieterIn für die bauliche Sicherheit des Probenoder Auftrittsraums verantwortlich. Der oder die Mietende ist dagegen für die Abstandswahrung zwischen den Nutzer-Innen des Raums zuständig.

Was ist, wenn die Chorleitung im musikalischen Eifer gegen Lüftungspausen oder Probenzeitenregeln verstößt?
Kein Chormitglied, auch nicht der oder die Hygienebeauftragte, muss zum Blockwart werden. Wenn die Probe einmal ein paar Minuten länger dauert oder jemand vergisst, ein Fenster zu öffnen, löst das kein Haftungsrisiko aus. Dies tritt ohnehin nur dann ein, wenn es nachweislich zu einer Infektion käme und die infizierte Person dafür Schadensersatz fordern sollte. Selbst für den (noch) weniger wahrscheinlichen Fall, dass das Ordnungs- oder Gesundheitsamt in der Probe anwesend sein sollte, böte eine so geringfügige und versehentliche Überschreitung der Hygienevorgaben keinen Anlass zur Verhängung eines Bußgeldes.

Was ist, wenn ein Detail in der Hygienekonzeption vergessen wurde?
Die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus ist wie alle anderen Gefahren zu behandeln. Wie man sich an Vorschriften zum Brandschutz hält, müssen während der Pandemie Hygienevorschriften beachtet werden. Der Verein muss die gesetzlichen Hygienevorschriften sorgfältig erfüllen, die für Proben und Konzerte gelten. Man darf also nicht vorsätzlich, das heißt wider besseres Wissen oder sogar mit Absicht gegen Hygieneauflagen verstoßen. Man darf auch nicht fahrlässig mit den Vorgaben umgehen und grundlos darauf vertrauen, es werde ohnehin nicht zu Infektionen kommen. Man muss sich also Mühe geben und alles gut organisieren, aber man muss nicht alles perfekt machen und an jedes Detail denken. Geschieht trotz der getroffenen Maßnahmen ein Unglück, ist dies kein Unrecht, für das der Verein haften müsste.

Wer genau würde denn haften? Und wofür?
Die geschädigte Person kann sich aussuchen, ob sie den Verein verklagt oder dessen Vorstand in Regress nimmt. So erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, einen zahlungskräftigen Schuldner zu finden. Wer für einen Schaden verantwortlich ist, muss den Schaden ausgleichen, also zum Beispiel Arztkosten bezahlen.

Und was ist mit der beschränkten Haftung im Ehrenamt?
Wenn ein Mitglied des Vereins – Vorstand wie einfaches Mitglied – unentgeltlich oder im Rahmen der Ehrenamtspauschale etwas für den Verein tut und mit dieser Aufgabe ausdrücklich beauftragt worden ist, haftet das Mitglied dabei nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit. Die Idee dahinter ist, Menschen zum Ehrenamt zu motivieren und ihnen sorgenarmes Handeln zu ermöglichen. Wer sich in besonderer Weise im Verein engagiert, soll nicht unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt werden. Grob fahrlässig handelt, wer nicht einmal über grundlegende, allen einleuchtende Aspekte sorgfältigen Handelns nachdenkt. Diese Haftungserleichterung ist jedoch kein Freifahrtschein für die Schädigung Dritter oder einzelner Vereinsmitglieder. Sie gilt nur gegenüber dem Verein.

II. Zum Versicherungsschutz

Alle Mitgliedschöre des Deutschen Chorverbands sind bei der ARAG versichert. Sowohl im Basisschutz als auch im Rundumschutz besteht eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Damit genießen alle DCV-Chöre einen Versicherungsschutz, der die Aktivitäten und Veranstaltungen rund um die Durchführung des sogenannten «satzungsgemäßen» Verbands- und Vereinsbetriebs umfasst. Dazu wird zum Beispiel die reguläre Probenarbeit gezählt. In Corona-Zeiten bedeutet das Folgendes: Der Verein ist bei Ansprüchen aus dem Organisationsverschulden, zum Beispiel bei mangelhaftem Hygienekonzept oder Nichteinhaltung dessen, gegen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter versichert. Dies ist bereits im ARAG-Basisschutz versichert. Hierbei geht es rein um den Schadenersatz, nicht um etwaige Bußgelder oder Strafzahlung. Diese können nicht versichert werden.

Jedoch: Die Gefahr der Ansteckung selbst im Vereinsbetrieb – untereinander oder gegenüber Dritten – ist nicht versichert. Erfahrungsgemäß scheitern solche Schadenersatzansprüche daran, dass es in einem solchen Fall schwierig ist nachzuweisen, wo und durch wen die Infektion selbst ausgelöst wurde und ob oder inwieweit durch andere Hygienemaßnahmen eine solche Infektion nicht stattgefunden hätte. Es gilt, sich bewusst zu machen, dass in Pandemie-Zeiten jede und jeder mit der Teilnahme an einer Probe trotz aller Konzepte und Maßnahmen ein grundsätzliches, selbstgewähltes Risiko eingeht.

Im schlimmsten Fall geht es um Personenschäden. Wie gut ist das abgedeckt?
Grundsätzlich muss der Verein die Hygieneauflagen der Gemeinden, Städte und Länder einhalten, so aufwändig und umfangreich sie auch sind. Die ARAG ordnet das Einhalten der Auflagen der Organisationspflicht des Vereins zu. Wenn der Verein nun eine Auflage nicht erfüllt und daraufhin auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, besteht bereits im Umfang des Basisschutzes Versicherungsschutz. Dieser besteht auch für die Mitglieder, die als Hygienebeauftragte tätig sind. Im ARAG-Rundumschutz sind darüber hinaus die weiteren Veranstaltungen mitversichert, wie zum Beispiel Sommer- oder Weihnachtsfeste.

Der oder die Hygienebeauftragte ist im Rundumschutz auch versichert, wenn er oder sie gemäß § 30 BGB als besondereR BestellteR tätig wird und persönlich für die Nichteinhaltung entsprechender Auflagen in Anspruch genommen werden soll. Dies gilt nur, wenn die versicherte Person fahrlässig oder auch grob fahrlässig (nicht vorsätzlich!) einer anderen Person einen (Personen-, Sach- oder auch Vermögens-)Schaden zufügt, für den sie gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich obliegt den Versicherten eine Sorgfaltspflicht, um Schäden zu vermeiden, abzuwenden oder zu mindern. Das gilt sowohl für die Haftpflichtversicherung über den DCV als auch für die private Haftpflichtversicherung.

Die gesamte Handhabung der Corona-Pandemie ist jedoch unverändert unklar. Vermutlich wissen wir alle mehr, wenn es erste verbindliche Gerichtsurteile gibt.

DIE EXPERT:INNEN
Dr. Kiyomi von Frankenberg ist Juristin und Beraterin im Kompetenznetzwerk «Neustart Amateurmusik». Dieses ist Teil des Rettungs- und Zukunftsprogrammes Neustart Kultur, finanziert durch Mittel der Staatsministerin für Kultur und Medien. Der Deutsche Chorverband engagiert sich ebenfalls in diesem neu gegründeten Netzwerk der Mitgliedsverbände des Bundesmusikverbands Chor und Orchester (BMCO).
Björn Bauer ist der Ansprechpartner bei der ARAG im Bereich Chor.
Ein Überblick über die Leistungen der DCV-Gruppenversicherungen sowie darüber, welche DCV-Mitgliedsverbände welche Versicherungspakete vereinbart haben (Basisschutz, erweiterter Basisschutz oder Rundumschutz), findet sich unter:

www.deutscher-chorverband.de/service/versicherungen

Quelle: Chorzeit Februar 2021